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Migelino AG

Juni, 2025

Leistungen der AHV an Hörgeräte
Leistungen der IV an Hörgeräte

Ein Überblick

Leistungen der AHV

Auf einen Blick

Wenn Sie in der Schweiz wohnen und ein ärztlich bestätigtes Hörproblem haben, haben Sie Anspruch auf einen Kostenbeitrag der AHV für die Anschaffung ein Hörgerätes. Dies gilt frühestens ab dem Zeitpunkt, an dem Sie eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen beziehen, spätestens aber mit Erreichen des Rentenalters. Den Beitrag können Sie höchstens alle fünf Jahre beantragen. Beziehen Sie bereits eine Altersrente und haben zuvor von der IV einen Beitrag an Hörgeräte erhalten, haben Sie weiterhin Anspruch auf die Leistungen der IV.

Ihre Anlaufstelle ist die IV-Stelle Ihres Wohnkantons. Wenden Sie sich mit Ihren Fragen zu Beiträgen an Hörgeräte an die kantonale Invalidenversicherung. Die Adresse Ihrer IV-Stelle finden Sie im Internet unter www.ahv-iv.ch. Wenn Sie bereits pensioniert sind und/oder eine AHV-Rente erhalten, zahlt die AHV den Beitrag zum Hörgerät. Trotzdem bleibt die kantonale IV-Stelle Ihre Anlaufstelle für alle Fragen rund ums Hörgerät.

Bei einer erstmaligen Hörgeräteversorgung müssen Sie sich von einem Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Facharzt) untersuchen lassen. Dieser Arzt erfasst das Hörproblem und erstellt zuhanden der IV-Stelle eine Expertise. Voraussetzung für einen finanziellen Beitrag der AHV ist, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Hörverlust von mindestens 35 % haben. Der HNO-Arzt muss von der IV als Expertenarzt anerkannt sein. Erkundigen Sie sich bei der IV-Stelle, zu welchen HNO-Ärzten Sie gehen können. Ohne Expertise eines anerkannten Facharztes bezahlt die AHV keine Beiträge an Hörgeräte. Im Falle von Wiederversorgungen im gleichen Umfang ist eine Expertise nicht mehr obligatorisch. Sie wird aber empfohlen und die Kosten der Expertise werden von der AHV finanziert.

Der externe Teil von implantierbaren oder knochenverankerten Geräten (wie Cochlea-Implantaten, BAHA oder Soundbridge) wird grundsätzlich wie ein Hörgerät behandelt. Wenn ein solches Gerät medizinisch notwendig ist, kann sich die AHV an den Kosten für den externen Teil beteiligen.

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MARKEN HÖRGERÄTE -50% GÜNSTIGER

Entdecken Sie Premium-Hörgeräte zu unschlagbaren Preisen! Wir bieten eine grosse Auswahl an modernen und leistungsstarken Hörgeräten. Bereits ab CHF 900.

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Beiträge

Welcher Betrag wird mir an ein Hörgerät ausgerichtet?

Sie erhalten einen festen Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung. Die Pauschale beträgt:

• CHF 630 für ein Hörgerät
• CHF 1'237.50 für zwei Hörgeräte.

Der Beitrag ist eine fixe Pauschale, unabhängig davon, ob Ihr Gerät mehr oder weniger kostet. Wenn Sie sich für ein kostengünstiges Gerät entscheiden, können Sie die Differenz behalten. Wenn Sie sich für ein hochwertigeres Gerät entscheiden, das über den von der AHV gedeckten Betrag hinausgeht, können Sie die Differenz unkompliziert selbst übernehmen.

Sie können den Pauschalbetrag nur alle fünf Jahre beanspruchen, ausser ein HNO-Facharzt stellt schon vorher eine wesentliche Veränderung des Hörvermögens fest.

Bei knochenverankerten und implantierten Hörhilfen kann die AHV für den externen Teil (Sprachprozessor, Audioprozessor) bis zu 75 % der Kosten des jeweiligen Modells übernehmen.

Freie Wahl des Hörgeräteanbieters

Bei welchem Anbieter kann ich Hörgeräte beziehen?

Sie können die Hörgeräte bei allen Anbietern beziehen, z.B. bei Akustikern, Apothekern und Drogisten. Migelino ist ein anerkannter Hörakustiker mit einer grossen Auwahl an Premiumhörgeräten zu äusserst attraktiven Preisen. Unser Hörgeräteangebot finden Sie hier.

Welche Hörgeräte sind zugelassen?

Sie haben freie Wahl. Hörgerätmarke und -typ können Sie nach eigenem Gutdünken -- am besten nach Absprache mit Ihrem Aukustiker -- auswählen und am Ort Ihrer Wahl kaufen. Einzige Bedingung ist, dass das Hörgeräte gemäss der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen zugelassen ist. Auf dieser Liste sind alle gängigen Hörgerätemarken und -modelle erfasst, womit diese im Normalfall kein Hinderniss darstellt.

Antragstellung

Wo reiche ich die Anmeldung für eine Hörgeräteversorgung ein?

Um AHV Beiträge für Ihr Hörgerät zu erhalten, müssen Sie ein Anmeldeformular ausfüllen. Reichen Sie das Formular 009.001 Anmeldung: Hilfsmittel der AHV bei der IV-Stelle des Wohnsitzkantons ein. Sie erhalten das Anmeldeformular bei allen Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen, bei den IV-Stellen oder im Internet unter www.ahv-iv.ch.

Abklärung und Ausrichtung der Pauschalbetrags

Wer prüft den Anspruch auf einen Pauschalbetrag?

Die zuständige kantonale IV-Stelle prüft, gestützt auf die Diagnose des HNO-Facharztes, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Pauschalbetrag für eine Hörgeräteversorgung erfüllt sind. Die IV-Stelle erlässt anschliessend im sogenannten formlosen Verfahren eine Mitteilung. Voraussetzung für einen finanziellen Beitrag der AHV ist, dass Sie auf beiden Ohren zusammengerechnet einen Hörverlust von mindestens 35 % haben.

Wie erhalte ich den Pauschalbetrag?

Reichen Sie das Rechnungsformular, welches Sie von der IV erhalten haben, ausgefüllt bei der IV-Stelle Ihres Kantons ein. Legen Sie dem Formular die Kopie der Rechnung des Hörgerätekaufs bei.

Beiträge der IV

Auf einen Blick

Sie haben Anspruch auf einen Beitrag für die Anschaffung eines Hörgerätes, wenn Sie eine Hörschwäche haben und durch Hörgeräte eine eindeutig bessere Verständigung mit der Umwelt erreicht werden kann. Der Beitrag wird Ihnen direkt ausbezahlt und zwar in Form eines Pauschalbetrags. Für Minderjährige ist eine Sonderregelung vorgesehen.

Ein von der IV anerkannter Arzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde (HNO-Facharzt) muss den Hörverlust feststellen und die Diagnose stellen. Je nach Ergebnis der ärztlichen Untersuchung wird entweder ein Pauschalbetrag für eine einseitige (monaurale) oder für eine beidseitige (binaurale) Versorgung ausgerichtet.

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MARKEN HÖRGERÄTE -50% GÜNSTIGER

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Beiträge

Welcher Betrag wird mir an ein Hörgerät ausgerichtet?

Ausgerichtet wird der feste Pauschalbetrag, ungeachtet der effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung. Die Pauschale beträgt:

CHF 840 für ein Hörgerät
CHF 1'650 für zwei Hörgeräte

Wenn Sie sich für ein hochwertigeres Gerät entscheiden, das über den von der AHV gedeckten Betrag hinausgeht, können Sie die Differenz unkompliziert selbst übernehmen. Kostet das Hörgerät hingegen weniger als der Pauschalbetrag, können Sie den Restbetrag behalten.

Der Pauschalbetrag kann nur alle sechs Jahre beansprucht werden, es sei denn, ein anerkannter HNO-Facharzt stellt eine erhebliche Veränderung der Hörfähigkeit fest, die einen früheren Ersatz des Hörgerätes rechtfertigt.

Freie Wahl des Hörgeräteanbieters

Bei welchem Anbieter kann ich Hörgeräte beziehen?

Sie können die Hörgeräte bei allen Anbietern beziehen, z.B. bei Akustikern, Apothekern und Drogisten. Migelino ist ein anerkannter Hörakustiker mit einer grossen Auwahl an Premiumhörgeräten zu äusserst attraktiven Preisen. Unser Hörgeräteangebot finden Sie hier.

Welche Hörgeräte sind zugelassen?

Sie haben freie Wahl. Hörgerätmarke und -typ können Sie nach eigenem Gutdünken -- am besten nach Absprache mit Ihrem Aukustiker -- auswählen und am Ort Ihrer Wahl kaufen. Einzige Bedingung ist, dass das Hörgeräte gemäss der Liste des Bundesamtes für Sozialversicherungen zugelassen ist. Auf dieser Liste sind alle gängigen Hörgerätemarken und -modelle erfasst, womit diese im Normalfall kein Hinderniss darstellt.

Antragstellung

Wo reiche ich die Anmeldung für eine Hörgeräteversorgung ein?

Sie müssen ein Anmeldeformular ausfüllen und dieses bei der IV-Stelle Ihres Wohnsitzkantons einreichen, um von der IV ein Hörgerät zu erhalten. Sie erhalten das Anmeldeformular bei allen IV-Stellen, Ausgleichskassen oder unter www.ahv-iv.ch.

Abklärung und Ausrichtung der Pauschalbetrags

Wer prüft den Anspruch auf einen Pauschalbetrag?

Die zuständige kantonale IV-Stelle prüft, gestützt auf die Diagnose des HNO-Facharztes, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf einen Pauschalbetrag für die Anschaffung eines Hörgerätes erfüllt sind. Die IV-Stelle bestätigt den Anspruch schriftlich.

Wie erhalte ich den Pauschalbetrag?

Senden Sie das Rechnungsformular, welches Sie von der IV-Stelle erhalten haben, ausgefüllt zurück, um den Pauschalbetrag einzufordern. Legen Sie dem Formular die Kopie der Rechnung des Hörgerätekaufs bei. Diese muss alle Informationen enthalten, die auf der Rückseite des Rechnungsformulars aufgeführt sind.

Gibt es eine Sonderregelung für Härtefälle?

In sehr spezifischen Ausnahmefällen kann die Vergütung höher als der Pauschalbetrag sein.

Gibt es eine Sonderregelung für Minderjährige?

Es werden die effektiven Kosten für die Hörgeräteversorgung übernommen, jedoch nur bis zu folgenden Höchstbeträgen:

CHF 2'830 für ein Ohr
CHF 4'170 für beide Ohren

Der Höchstbetrag kann nur alle sechs Jahre beansprucht werden, es sei denn, ein anerkannter HNO-Facharzt stellt eine erhebliche Veränderung der Hörfähigkeit fest, die einen früheren Ersatz des Hörgerätes rechtfertigt. Die IV richtet die Kostenvergütung direkt den zugelassenen Pädakustikern und Pädakustikerinnen aus.

Wer übernimmt die Kosten für ein besonderes Hörtraining?

Benötigen Sie im Zusammenhang mit dem Hörgerät ein besonderes Hörtraining, übernimmt die IV unter gewissen Bedingungen die Kosten. Zum Vorgehen in solchen Fällen erteilt die IV-Stelle Auskunft.

Wie hoch ist der jährliche Kostenbeitrag an Batterien & Reparaturen?

Die IV übernimmt einen jährlichen Pauschalbetrag für Batteriekosten. Die Pauschale für Erwachsene beträgt CHF 40 bei einseitiger Versorgung und CHF 80 bei beidseitiger Versorgung. Für Minderjährige beträgt die Pauschale CHF 60 bzw. CHF 120. Für Reparaturen durch den Hersteller wird ab dem zweiten Betriebsjahr des Gerätes (das erste Jahr ist über die Herstellergarantie gedeckt) und gegen Vorlage einer Kopie der Reparaturrechnung eine Pauschale ausgerichtet.

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